Nach der Eingemeindung von Riesbach in die Stadt Zürich 1893 wurde der Quartierverein 1894 gegründet. Er wahrt die Interessen der Bevölkerung.
Statuten des Quartiervereins
1. Name und Zweck
Unter dem Namen QUARTIERVEREIN RIESBACH besteht ein Verein im Sinne ZGB Art. 60ff. Der Verein wurde am 9. Juni 1894 gegründet. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein wahrt die Interessen der Quartierbewohner, fördert deren Mitsprache in Quartierfragen, fördert die Kommunikation im Quartier, arbeitet konstruktiv mit Behörden und Institutionen zusammen.
2. Mitgliedschaft
Dem Verein können angehören: Einzelmitglieder (natürliche Personen), Familien-/Paarmitglieder (zwei im gleichen Haushalt lebende Personen), Kollektivmitglieder (juristische Personen: Firmen, Vereine, Institutionen), Frei- und Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme von Einzel-, Familien-/Paar- und Kollektivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Freimitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung bestätigt.
Die Generalversammlung legt den Jahresbeitrag fest. Einzel-, Familien-/Paar- und Kollektivmitglieder sind zur Entrichtung des Jahresbeitrages verpflichtet. Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit von der Beitragspflicht befreit.
Ein Mitglied kann seine Vereinsmitgliedschaft jederzeit schriftlich kündigen. Wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder die Beitragspflicht nicht erfüllt, kann als Mitglied ausgeschlossen werden.
3. Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche GV findet in der Regel jährlich im 1. Quartal statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand einberufen werden. Verlangt 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich die ausserordentliche GV, muss der Vorstand innert einem Monat eine solche durchführen.
Die Aufgaben der GV sind:
- Abnahme des Protokolls der letzten GV, des Jahresberichtes sowie der Jahresrechnung auf Antrag der Kontrollstelle.
- Wahlen der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten, der Kontrollstelle. In der Regel wird alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Genehmigung des Jahresprogrammes und des Budgets für das laufende Jahr, des Vorbudgets und der Mitgliederbeiträge für das folgende Jahr.
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und von Mitgliedern.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Familien-/Paar-Mitglied hat zwei Stimmen. Ein Kollektiv-Mitglied hat nur eine Stimme. Für Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Vorbereitung der GV sind folgende Fristen einzuhalten: Mitgliederanträge zur Traktandenliste: 30 Tage vor der GV, Einladung des Vorstandes zur GV: 20 Tage vor der GV, Mitgliederanträge zur Behandlung an der GV: 10 Tage vor der GV.
4. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 11 und höchstens 19 Mitgliedern, inkl. Präsidium. Er vollzieht die Beschlüsse der GV und wahrt die Vereinszwecke nach bestem Ermessen. Die verbindliche Unterschrift für den Verein führen die Mitglieder des Präsidiums mit der Aktuarin/dem Aktuar oder der Quästorin/dem Quästor. Der Vorstand verfügt über die ordentlichen Ausgaben im Rahmen des Budgets, über die ausserordentlichen Ausgaben bis 10% der budgetierten Einnahmen.
5. Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen sind interne Organe des Vereins. Sie werden vom Vorstand oder von der GV eingesetzt. Die Arbeitsgruppen erstatten regelmässig Bericht. Sie haben Antragsrecht an den Vorstand.
6. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus von der GV gewählten zwei Revisoren/Revisorinnen und einem Ersatzrevisor/einer Ersatzrevisorin. Die Kontrollstelle prüft die vom Quästor/von der Quästorin rechtzeitig erstellte Jahresrechnung, erstattet dem Vorstand Bericht und stellt der GV Antrag auf Rechnungsabnahme.
7. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
8. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer GV und durch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Ist die GV nicht beschlussfähig, wird eine zweite Schluss-GV angesetzt, an der zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder den Auflösungsbeschluss herbeiführen können.
Die Liquidationsarbeiten sind durch den letzten Vorstand zu erledigen. Das Vereinsvermögen ist bei Vereinsauflösung bei der Zürcher Kantonalbank zu deponieren.
Bildet sich ein neuer Verein mit Zweck nach Art. 1, so kann ihm das Vermögen überschrieben werden. Ist dies nicht der Fall soll das Vermögen nach fünf Jahren gemeinnützigen Institutionen zugunsten des Quartiers Riesbach zugewendet werden.
Inventar und Archiv des Vereins dürfen nicht veräussert werden. Sie sollen für einen später sich neu mit Zweck nach Art. 1 bildenden Verein sicher aufbewahrt werden.
Nach fünf Jahren sollen Inventar und Archiv dem Stadtarchiv Zürich übergeben werden.
Zürich, 12. April 1999
Präsidium: Jon Nuotclà / Quästorat: Claude Bernaschina
